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§ 9 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

§ 9 Veröffentlichung



Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmung über die Leistungsentgelte.

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