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Änderung § 4 PEntgV vom 18.03.2021
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§ 4 PEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 4 PEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Bildung von Maßgrößen | |
(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen festzustellen. (2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen 1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, 2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und | |
(Text alte Fassung) 3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zu gewährleisten. (3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes zu gewährleisten. (3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes) zu berücksichtigen. |
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen. (5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits aus einem Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden können. (6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu stellen. |
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