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§ 4 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

§ 4 Bildung von Maßgrößen



(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen festzustellen.

(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen

1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,

2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und

3.
Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes zu gewährleisten.

(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits aus einem Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden können.

(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu stellen.



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Frühere Fassungen von § 4 PEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PEntgV Genehmigungsvoraussetzungen für Entgelte
... vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen ... anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten. (2) Die Regulierungsbehörde kann einen ... in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt. (3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die ...
§ 8 PEntgV Beteiligungsrechte (vom 22.03.2019)
... nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Vor der Veröffentlichung nach Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 2 VersStrRVG Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
... 20 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 ...