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Änderung § 8 PEntgV vom 22.03.2019
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§ 8 PEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung | § 8 PEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beteiligungsrechte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt. 2 Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. |
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