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§ 4 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 4 Amtsdauer



Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSKBeiratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KSKBeiratV Amtsdauer
... richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt ...