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Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 48 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) wird verordnet:
Erster Abschnitt Beirat
§ 1 Aufgaben
Der Beirat berät die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Erfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen Personenkreises und der Entscheidung über die Versicherungs- und Abgabepflicht.
§ 2 Zusammensetzung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.
(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
§ 4 Amtsdauer
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.
§ 5 Vorsitz
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.
§ 6 Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 7 Sitzung
(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.
§ 8 Beschlußfassung
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 19. August 2022 BGBl. I S. 1438 m.W.v. 1. September 2022
Zweiter Abschnitt Ausschüsse
§ 10 Berufung der Mitglieder
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.
§ 11 Berufung der Stellvertreter
Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Vorsitz
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse.
§ 14 Zuständigkeit
(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Bereichs zuständig.
(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehrere Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:
- 1.
- Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.
- 2.
- Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.
(3) Hält sich ein Ausschuß nicht für zuständig, bestimmt die Künstlersozialkasse den zuständigen Ausschuß.
§ 15 Einberufung
(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.
(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 16 Sitzung
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
§ 17 Hinderungsgründe
Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.
§ 18 Entscheidung
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
(2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.
§ 19 Niederschrift
Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 20 Widerspruchsbescheid
1Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 2Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen
(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.
(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 22 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Dritter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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