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§ 21 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 21 Beanstandung von Rechtsverstößen



(1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchsausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich oder elektronisch und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu setzen.

(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung, hat die Künstlersozialkasse die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid zuzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 21 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSKBeiratV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KSKBeiratV Widerspruchsbescheid (vom 05.04.2017)
... elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 154 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen." 3. In § 21 Absatz 1 werden nach dem ... nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen." 3. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...