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§ 11 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 11 Berufung der Stellvertreter



Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.