Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
|

§ 19 Niederschrift



Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die getroffene Entscheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.