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Zitierungen von § 21 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KSKBeiratV Widerspruchsbescheid (vom 05.04.2017)
... elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 154 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen." 3. In § 21 Absatz 1 werden nach dem ... nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen." 3. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...
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