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Änderung § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 12.09.2014
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.09.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand | |
(Text alte Fassung) (1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. (2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 39 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 75 Euro. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro. |
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