Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 01.10.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse und Änderungshistorie der KSKBeiratVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand | |
(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 70 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 140 Euro. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4817/al0-77803.htm