Tools:
Update via:
Änderung § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 08.11.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 16. SaatGRÄndV am 8. November 2012 und Änderungshistorie der SaatArtVerzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes. | (Text neue Fassung) Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4822/al35601-0.htm