Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 BVFG vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. BVFGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des BVFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 16 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Datenschutz


(Text alte Fassung)

Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personalausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:

(Text neue Fassung)

Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:

1. Namen einschließlich früherer Namen,

2. Tag und Ort der Geburt,

3. Anschrift,

4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.