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§ 16 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 16 Datenschutz
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:
- 1.
- Namen einschließlich früherer Namen,
- 2.
- Tag und Ort der Geburt,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes G. v. 16. Mai 2007 BGBl. I S. 748 m.W.v. 24. Mai 2007
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Frühere Fassungen von § 16 BVFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BVFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 BVFG Anwendung des bisherigen Rechts (vom 11.07.2009)
... Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. (3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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