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Änderung § 28 BVFG vom 24.05.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BVFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BVFGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des BVFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 28 BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. (2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustimmung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das Land kann die Zustimmung verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in entsprechender Anwendung des § 8. | (Text neue Fassung) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
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