Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
|

§ 28 Verfahren



Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 28 BVFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 748
aktuellvor 24.05.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 BVFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BVFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 317 LAG Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht (vom 17.08.2015)
... jeweiligen Vermögenswertes verwenden. (4a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Artikel 1 8. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig." 3. In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Militärischen Abschirmdienst," die ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... wird." c) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgehoben. 11. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Verfahren Das Bundesverwaltungsamt ... 4 werden aufgehoben. 11. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Verfahren Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ...