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Artikel 1 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (8. BVFGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 BVFG § 9, § 15, § 28, § 29, § 100, § 100a, § 100b, § 101
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus der ehemaligen UdSSR," die Wörter „Estland, Lettland oder Litauen," eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1 können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren Familienangehörigen des Spätaussiedlers gewährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit diesem eintreffen."
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „den militärischen Abschirmdienst," die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Rücknahme und Widerruf" durch die Wörter „die Rücknahme" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig."
- 3.
- In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Militärischen Abschirmdienst," die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt.
- 4.
- § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
- 1.
- den Familiennamen,
- 2.
- Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- 3.
- die Vornamen,
- 4.
- frühere Namen,
- 5.
- das Geschlecht,
- 6.
- das Geburtsdatum,
- 7.
- den Geburtsort und
- 8.
- die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
- 5.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist," die Wörter „vom Bundesverwaltungsamt" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 100a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 100b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- § 101 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. BVFGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 9. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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