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Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (8. BVFGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 BVFG § 9, § 15, § 28, § 29, § 100, § 100a, § 100b, § 101

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus der ehemaligen UdSSR," die Wörter „Estland, Lettland oder Litauen," eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1 können Personen gemäß Absatz 1 und weiteren Familienangehörigen des Spätaussiedlers gewährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemeinsam mit diesem eintreffen."

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „den militärischen Abschirmdienst," die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Rücknahme und Widerruf" durch die Wörter „die Rücknahme" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig."

3.
In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Militärischen Abschirmdienst," die Wörter „die Bundespolizei," eingefügt.

4.
§ 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:

1.
den Familiennamen,

2.
Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

3.
die Vornamen,

4.
frühere Namen,

5.
das Geschlecht,

6.
das Geburtsdatum,

7.
den Geburtsort und

8.
die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.

Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese insgesamt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein."

5.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist," die Wörter „vom Bundesverwaltungsamt" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 100a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 100b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 101 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 HHG § 10

§ 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2009.