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Änderung § 37 StBAPO vom 09.03.2019

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§ 37 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 37 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt


(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. 4 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 5 Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. 4 Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6 Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. 7 Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.

(3) 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. 3 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)