Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der StBAPO am 09.03.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2019 durch Artikel 1 der 5. StBAPOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StBAPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung | StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Ausbildung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der Leistungen § 7 Arbeitsanleitungen § 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften § 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne § 10 Übungen und Seminare § 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung § 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub Abschnitt 2 Laufbahn des einfachen Dienstes § 13 Vorbereitungsdienst Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes § 14 Ausbildungsabschnitte § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Berufspraktische Ausbildung Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes § 17 Gliederung des Studiengangs § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden §§ 20 bis 23 (weggefallen) § 24 Berufspraktische Studienzeiten Teil 2 Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes § 25 Ziel der Einführung § 26 Einführungsabschnitte § 27 Studien an der Bundesfinanzakademie § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung § 29 Durchführung der praktischen Einweisung § 30 Abschluss der Einführung | |
(Text alte Fassung) Teil 3 Aufstieg in höhere Laufbahnen | (Text neue Fassung) Teil 3 Aufstieg |
§ 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst § 32 Aufstieg in den höheren Dienst Teil 4 Prüfungen § 33 Allgemeines § 34 Prüfungsausschüsse § 35 Durchführung der Prüfungen § 36 Ordnungsverstöße § 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt § 38 Schriftliche Prüfung § 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 41 Ergebnis der Zwischenprüfung § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung § 47 Wiederholung von Prüfungen § 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung § 49 Fehlerberichtigung Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen § 50 Koordinierungsausschuß Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 51 Personalvertretung § 52 Mitwirkung im Hochschulbereich | |
§ 53 Übergangsregelungen | § 53 Übergangsregelung |
§ 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten Anlage 4 (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung | |
Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden | Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden |
Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Anlage 19 (zu § 48) - mittlerer Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung Anlage 20 (zu § 48) - gehobener Dienst - Niederschrift über die Laufbahnprüfung | |
§ 2 Ausbildungsstellen | |
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt. (2) 1 Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2 Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3 Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4 Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt. | |
(3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden. | (3) 1 Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. 2 Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten 'Ausbildung' stattfinden. 3 Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden. |
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen. | |
§ 6 Bewertung der Leistungen | |
(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 und 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden. | |
(3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: | (3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: |
von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut; von 11 bis 13,49 Punkte = gut; von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend; von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend; von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft; von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend. (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten: von 540 bis 600 Punkte = sehr gut; von 440 bis 539,99 Punkte = gut; von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend; von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend; von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft; von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend. | |
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung | |
(1) 1 Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2 Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. 3 Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. 4 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind. | |
(2) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2 Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. | (2) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2 Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. |
(3) 1 Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2 Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3 Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4 Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5 Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. | |
§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien | |
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. (2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden. (3) 1 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2 Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten. (4) 1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). 3 Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen. | |
(5) 1 Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). 2 Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen. | (5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10). |
(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10). (7) 1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen: 1. Abgabenrecht, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Umsatzsteuer, 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 6. Privatrecht. 3 Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4 Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. 5 Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. (8) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen: | |
1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, | 1. Abgabenrecht, 2. Umsatzsteuer, |
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 5. Privatrecht. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden. (9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. | |
(10) 1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. | (10) 1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (Anlagen 7 bis 9). 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. |
(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist | |
1. für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und 2. für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9). | 1. für das Grundstudium die Summe zu bilden aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren und diese Summe durch sieben zu teilen (Anlagen 7 und 8) und 2. für das Hauptstudium die Summe zu bilden aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte des Schwerpunktthemas und diese Summe durch acht zu teilen (Anlage 9). |
§ 33 Allgemeines | |
(1) 1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6. | |
(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. (3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | (2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. (3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. |
(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen. | |
§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt | |
(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. | |
(2) 1 Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. 4 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 5 Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten. | (2) 1 Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2 Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. 4 Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6 Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. 7 Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen. (3) 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2 In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. 3 Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet. |
§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | |
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. | |
(2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß. | (2) 1 Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. 2 Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß. |
(3) 1 Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2 Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten. | |
§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung | |
(1) 1 Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. 2 Dazu muß der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. 3 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10) zu bilden. (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4). (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt. | (1) 1 Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2 Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus 1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und 3. die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt. (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest. |
§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung | |
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12. | |
(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt. | (3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt. |
§ 44 Mündliche Prüfung | |
(1) 1 Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2 Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt. (2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen. (4) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. | |
(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. 2 Die Prüfungszeit für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. 3 Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen. | (5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. 2 Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel 1. für den mittleren Dienst 30 Minuten und 2. für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten. 3 Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen. |
(6) 1 Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. | |
(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist. | |
§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung | |
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat. (3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist 1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und 2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden. (4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4). | (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14. (2) 1 Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus 1. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung, 2. der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung, 3. der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und 4. der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung. 2 Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus 1. der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, 2. der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium, 3. der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2, 4. der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie 5. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat. (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest. |
§ 47 Wiederholung von Prüfungen | |
(1) 1 Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (2) 1 Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden. | (1) 1 Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (2) 1 Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden. |
(3) 1 Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. 2 Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (4) 1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. 2 Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis. | |
§ 53 Übergangsregelungen | § 53 Übergangsregelung |
Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. | Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt. |
Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium | Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium |
Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium | Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium |
Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden | Anlage 10 (zu § 19) - gehobener Dienst - Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden |
Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung | |
Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung | |
Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung | |
Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/v217460-2019-03-09.htm