Tools:
Update via:
Änderung § 53 StBAPO vom 09.03.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 StBAPO, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StBAPOÄndV am 9. März 2019 und Änderungshistorie der StBAPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung | § 53 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 53 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 53 Übergangsregelung |
Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. | Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/al0-69763.htm