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Änderung § 46 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 46 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 46 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

vorherige Änderung

(3) Einem Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach der Anlage 17 oder 18 zu bestätigen.



(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.

(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.