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Änderung § 50 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 50 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 50 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Koordinierungsausschuß | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen. |
(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, 1. Richtlinien aufzustellen für a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ergänzenden und die fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie, d) die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie e) die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden, 2. Maßnahmen zu empfehlen, die a) die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie b) nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind, 3. Erfahrungen auszutauschen über | |
a) die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerber und | a) die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und |
b) die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie | |
4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten. (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen. | 4. Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten. (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen. |
(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden. |
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