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Änderung § 53 StBAPO vom 09.03.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung
§ 53 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.



Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)