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Zitierungen von § 43 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 13 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 14 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 15 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 16 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den ... hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . und der Note . . . . . . .
bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von . . . . . . . . . . . .
Die von Ihnen erreichte ... erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170
( § 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur . . . . . . schriftlichen Prüfungsarbeiten ... Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten ( § 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte ... Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht
( § 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ...
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... Dienst - Prüfungszeugnis (BGBl. 2012 I S. 1149)] Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die ... für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1151)] Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die ... für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1153)] Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1155)] Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) ... Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) ... Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4 ) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4 ) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 5 StRAnpV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
... Vierten Teils" durch die Wörter „dieses Teils" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung ... 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer ... für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener ... für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung ... in" die Wörter „ihre oder" eingefügt. 36. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/v66943.htm