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Schlussformel - Europol-Gesetz (EuropolG)
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4834/a206669.htm