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§ 2 - Europol-Gesetz (EuropolG)

G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 2 Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol



(1) 1Polizei- und Zollbehörden sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. 2Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794 Kenntnis erhält. 3§ 28 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in seinem Informationssystem verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.

(3) 1Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794 Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Zugriffs auf Daten bei Europol trägt innerstaatlich die zugreifende Stelle. 3Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 EuropolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
aktuell vorher 30.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EuropolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EuropolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuropolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EuropolG Zuständigkeiten und Aufgaben (vom 30.06.2017)
... nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794. Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 1 1. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794. Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen ... (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 2 1. EuropolGÄndG Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 1 EuropolGuaÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 4 des Beschlusses 2009/371/JI". c) § 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird vor dem Wort ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 8 TraFinG Änderung des Europol-Gesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...