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§ 3 - Europol-Gesetz (EuropolG)
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse
(1) 1Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen
- 1.
- bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und
- 2.
- bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten
Text in der Fassung des Artikels 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 3 EuropolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2504 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EuropolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EuropolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuropolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 1 1. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 2 1. EuropolGÄndG Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 17.03.2006 BGBl. 2006 II S. 250, 2007 II S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe ...
Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 1 EuropolGuaÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden." d) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird vor dem Wort ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 8 TraFinG Änderung des Europol-Gesetzes
... betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ...
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