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§ 4 - Europol-Gesetz (EuropolG)
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 20.12.1997, Artikel 2 ab 01.10.1998; FNA: 188-81 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 4 Anwendung anderer Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, der Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.
(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2083 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 4 EuropolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 8 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1882 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2504 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EuropolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EuropolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuropolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 1 1. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren" eingefügt. 6. § 4 wird aufgehoben. 7. § 5 wird § 4. 8. § 6 wird § 5 und ... eingefügt. 6. § 4 wird aufgehoben. 7. § 5 wird § 4 . 8. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 8 TraFinG Änderung des Europol-Gesetzes
... betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort ...
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