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Änderung § 1 EuropolG vom 01.01.2010

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Artikel 2 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Durchführungsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben


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§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Das
Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Europol-Übereinkommens

1. als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Übereinkommens,

2. 1 als nationale Behörde gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens. 2 Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 19 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Informationssystem und die Analysedateien

(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 13 des Übereinkommens Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle trägt innerstaatlich die eingebende oder übermittelnde Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Übereinkommens trägt innerstaatlich die abrufende Stelle.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

(4) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Landeskriminalämter unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Übereinkommens Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

§ 3 Informationssystem

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 4 Abs. 2 Satz 4 des Übereinkommens sind die Landeskriminalämter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens genannten Daten über Personen nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Analysedateien

Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Landeskriminalämter, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 23 des Übereinkommens wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 des Übereinkommens, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 28 Abs. 1 des Übereinkommens Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

§ 8 Strafvorschrift

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des Haushaltsausschusses und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.




1 Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)

1. als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794,

2. als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.

2
Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

(heute geltende Fassung)