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Synopse aller Änderungen des EuropolG am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 des EuropolGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuropolG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag
Artikel 2 Durchführungsbestimmungen
Artikel 3 Inkrafttreten


§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Europol-Informationssystem und die Analysedateien
§ 3 Europol-Informationssystem
§ 4 Analysedateien
§ 5 Anwendung anderer Vorschriften
§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung
§ 7 Verwaltungsrat
§ 8 Strafvorschrift
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI

Schlussformel
Anhang Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Obereinkommen)
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag




Artikel 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Dem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und den Erklärungen zu Artikel 10 Abs. 1, zu Artikel 14 Abs. 1 und 3, Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 8, zu Artikel 40 Abs. 2 und zu Artikel 42 des Übereinkommens wird zugestimmt. 2 Das Übereinkommen und die in Satz 1 genannten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Durchführungsbestimmungen




§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Das
Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Europol-Übereinkommens

1. als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Übereinkommens,

2. 1 als nationale Behörde gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens. 2 Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 19 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Informationssystem und die Analysedateien

(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 13 des Übereinkommens Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle trägt innerstaatlich die eingebende oder übermittelnde Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Übereinkommens trägt innerstaatlich die abrufende Stelle.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

(4) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Landeskriminalämter unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Übereinkommens Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

§ 3 Informationssystem

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 4 Abs. 2 Satz 4 des Übereinkommens sind die Landeskriminalämter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens genannten Daten über Personen nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Analysedateien

Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Landeskriminalämter, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung

(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 23 des Übereinkommens wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 24 des Übereinkommens, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 28 Abs. 1 des Übereinkommens Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

§ 8 Strafvorschrift

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des Haushaltsausschusses und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.




Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)

1. als nationale Stelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI,

2. 1 als nationale Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Beschlusses 2009/371/JI vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 (neu)




§ 2 Gemeinsame Vorschriften für das Europol-Informationssystem und die Analysedateien


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 Das Bundeskriminalamt unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, über die es durch Europol gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2009/371/JI Kenntnis erhält. 3 § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. 2 § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. 3 Die Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu löschen oder zu berichtigen.

(3) 1 Zur Unterstützung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten können die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. 2 Das Bundeskriminalamt ist nachrichtlich zu beteiligen.

(4) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der eingebenden oder übermittelnden Stelle. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs von Daten im Europol-Informationssystem nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI trägt innerstaatlich die abrufende Stelle. 3 Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt.

(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (neu)




§ 3 Europol-Informationssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/371/JI genannten Daten über Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Analysedateien


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2009/371/JI übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeien der Länder, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (neu)




§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Verwaltungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Strafvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 41 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 6 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Beschluss 2009/371/JI findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 3 Inkrafttreten




Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.