§ 7 EuropolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 6 EuropolG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Verwaltungsrat |
(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. 2 Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen. (2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder. |