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Änderung § 3 EuropolG vom 30.06.2017

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§ 3 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 3 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Europol-Informationssystem


(Text neue Fassung)

§ 3 Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse


vorherige Änderung

(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen. 2 Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/371/JI genannten Daten über Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI dürfen nur eingegeben werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf
zu protokollieren. 2 § 11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.



(1) 1 Unbeschadet des § 1 Nr. 1 sind die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, die Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden innerstaatlich befugt, über das Bundeskriminalamt Daten an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen. 2 Nur die übermittelnde Stelle ist befugt, die übermittelten Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle bleibt unberührt. 3 Hat eine zur Übermittlung berechtigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der übermittelnden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen

1. bei Personen,
die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und

2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d
des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten

nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind.

(heute geltende Fassung)