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Änderung § 4 EuropolG vom 30.06.2017

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§ 5 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 4 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anwendung anderer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 4 Anwendung anderer Vorschriften


vorherige Änderung

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeien der Länder, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.



(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen anderer Behörden, namentlich der Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes, der Polizeien der Länder sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.

(2) Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes
entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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