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Änderung § 4 EuropolG vom 01.01.2010

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§ 4 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 4 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Analysedateien


vorherige Änderung

 


Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2009/371/JI übermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verarbeitet werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)