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Änderung § 6 EuropolG vom 01.01.2010

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§ 6 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 6 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI wahr. 2 Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates. 2 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI aus. 3 Soweit die Tätigkeit der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt, berücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.

(3) 1 Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernannte Vertreter wird in den Ausschuß gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI entsandt. 2 Der Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. 3 Er ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. 4 Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann er gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. 5 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6 Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen Sitz hat.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1 Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI haftet die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. 2 Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden oder übermittelnden Stelle eines Landes zuzurechnen, ist diese der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)