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Änderung § 10 EuropolG vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 10 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI


vorherige Änderung

 


Der Beschluss 2009/371/JI findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)