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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 01.09.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil


(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken.

(2) Im Prüfungsfach 'Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme;

2. Wirtschaftskreislauf;

3. Märkte und Preisbildung;

4. Geld und Kredit;

5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum;

6. Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirtschaftslehre;

7. Produktionsfaktoren im Betrieb;

8. betriebliche Funktionen;

9. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach 'Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV;

2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen;

3. Methoden und Phasen der Datenerfassung;

4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren;

5. Anwendersoftware;

6. Datensicherung;

7. Text- und Bildverarbeitung;

8. Kommunikationsnetze.

(4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen.

(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen: 1 1/2 Stunden,

2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken: 1 1/2 Stunden.

(Text alte Fassung)

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.

(Text neue Fassung)

(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.