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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 30 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndFachwirtPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung § 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil § 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil | |
(Text alte Fassung) § 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten |
Anlage | |
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in 1. einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil, 2. einen wirtschaftszweigspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. | (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriefachwirt/zur Geprüften Industriefachwirtin umfasst: 1. den wirtschaftszweigübergreifenden Teil nach § 4, 2. den wirtschaftszweigspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil | |
(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen, 2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken. (2) Im Prüfungsfach 'Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele industrieller Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme; 2. Wirtschaftskreislauf; 3. Märkte und Preisbildung; 4. Geld und Kredit; 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum; 6. Abgrenzung Betriebswirtschaftslehre zu Volkswirtschaftslehre; 7. Produktionsfaktoren im Betrieb; 8. betriebliche Funktionen; 9. betriebswirtschaftliche Kennzahlen. (3) Im Prüfungsfach 'Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems einschließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV; 2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen; 3. Methoden und Phasen der Datenerfassung; 4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren; 5. Anwendersoftware; 6. Datensicherung; 7. Text- und Bildverarbeitung; 8. Kommunikationsnetze. (4) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen. (5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 4 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen: 1 1/2 Stunden, 2. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken: 1 1/2 Stunden. | |
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. | (6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil | |
(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung, 2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Personalwirtschaft, 5. Produktionswirtschaft, 6. Materialwirtschaft, 7. Absatzwirtschaft, 8. Situationsbezogenes Fachgespräch. | |
(2) Im Prüfungsfach "Betriebliche Organisation und Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (2) Im Prüfungsfach 'Betriebliche Organisation und Unternehmensführung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er soll ferner nachweisen, daß er die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Grundlagen der Planung und Organisation; 2. Aufbauorganisation; 3. Ablauforganisation; 4. Führungstechniken; 5. Planungs- und Steuerungstechniken; 6. Wertanalyse; 7. Statistik als unternehmenspolitisches Instrument. | |
(3) Im Prüfungsfach "Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze kennt und Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dartun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (3) Im Prüfungsfach 'Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze kennt und Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren kann. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er dartun können, daß er die Einflüsse des Steuerrechts auf das Unternehmen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; 2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirtschaftsgütern; 3. das finanzielle Zielsystem der Unternehmung; 4. Finanzierungsregeln; 5. Finanzierungsarten; 6. Grundbegriffe des Steuerrechts; 7. unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer, Umsatzsteuer. | |
(4) Im Prüfungsfach "Kosten- und Leistungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steuerungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (4) Im Prüfungsfach 'Kosten- und Leistungsrechnung' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steuerungsinstrument kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Grundlagen der Kostenrechnung; 2. Kostenartenrechnung; 3. Kostenstellenrechnung; 4. Kostenträgerrechnung; 5. Plan- und Istkostenrechnung; 6. Voll- und Teilkostenrechnung. | |
(5) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben des Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichtigen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieblichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher Personalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (5) Im Prüfungsfach 'Personalwirtschaft' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und Aufgaben des Personalwesens kennt und Personalpolitik als wichtigen Teilbereich der Unternehmenspolitik in den betrieblichen Gesamtzusammenhang einzuordnen versteht. Er muß nachweisen, daß er das Instrumentarium betrieblicher Personalpolitik kennt und einzusetzen versteht. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Personalpolitik und -planung; 2. Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft; 3. Personalbeurteilung und -entwicklung; 4. Entgeltformen; 5. Führungsverhalten im Betrieb; 6. betriebliches Bildungswesen; 7. betriebliches Sozialwesen; 8. betriebliche Mitbestimmung. | |
(6) Im Prüfungsfach "Produktionswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der Produktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten sowie ihre Eingliederung in das Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (6) Im Prüfungsfach 'Produktionswirtschaft' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Aufgaben der Produktionswirtschaft insgesamt und in den Teilgebieten sowie ihre Eingliederung in das Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb kennt und darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Fertigungsplanung; 2. Fertigungssteuerung; 3. Personaldisposition; 4. Anlagenüberwachung; 5. Fertigungsversorgung; 6. Fertigungskontrolle; 7. Zeitwirtschaft; 8. ökologische Aspekte der Produktion. | |
(7) Im Prüfungsfach "Materialwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Materialwirtschaft und den anderen Bereichen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er die Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeutung für das Unternehmensziel einschätzen und das materialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezifischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (7) Im Prüfungsfach 'Materialwirtschaft' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwischen der Materialwirtschaft und den anderen Bereichen des Unternehmens kennt. Er hat zu zeigen, daß er die Aufgabenstellung der Materialwirtschaft in ihrer Bedeutung für das Unternehmensziel einschätzen und das materialwirtschaftliche Wissen zur Lösung unternehmensspezifischer Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Bedarfsermittlung und -analyse; 2. Beschaffungsmarkt; 3. Einkaufsorganisation und -abwicklung; 4. Lagerwirtschaft; 5. Transportwesen; 6. Entsorgung und Wiederverwertung. | |
(8) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik Absatzpolitik ist und unternehmerisches Handeln durch den Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das absatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirtschaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (8) Im Prüfungsfach 'Absatzwirtschaft' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß Unternehmenspolitik Absatzpolitik ist und unternehmerisches Handeln durch den Markt gesteuert wird. Er hat nachzuweisen, daß er das absatzpolitische Instrumentarium zur Lösung absatzwirtschaftlicher Fragen einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Marketing als Teil der Unternehmenskonzeption; 2. Marktkonzept und Marktstrategie; 3. Aufgaben und Objekte der Marktforschung; 4. Produkt- und Sortimentspolitik; 5. Preispolitik; 6. Absatzmethoden; 7. Verkaufsförderung; 8. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; 9. Verkauf; 10. Absatzkontrolle; 11. Verbraucherschutz. | |
(9) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. | (9) Im Prüfungsfach 'Situationsbezogenes Fachgespräch' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. |
(10) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern werden außerdem einschlägige Rechtsvorschriften geprüft. (11) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist nach Maßgabe des Satzes 3 schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1 1/2 Stunden. In den Prüfungsfächern gemäß Absatz 1 Nr. 5 bis 7 wird die Prüfung in zwei der dort genannten Fächern durchgeführt; der Prüfungsteilnehmer trifft die entsprechende Auswahl. (12) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 8 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(13) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist; dies gilt nicht für das in Absatz 1 Nr. 8 genannte Prüfungsfach. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. | (13) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil | § 6 (aufgehoben) |
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. | |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. | Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
§ 8 Bestehen der Prüfung | § 7 Bestehen der Prüfung |
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktebewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei ist aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen geprüften Fächern des wirtschaftszweigspezifischen, des wirtschaftszweigübergreifenden Teils sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Im wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteil dürfen nur in einem Prüfungsfach nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
§ 9 Wiederholung der Prüfung | § 8 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. | |
§ 10 Übergangsvorschriften | § 9 Übergangsvorschrift |
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
§ 11 Inkrafttreten | § 10 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. | |
Anlage | |
(siehe BGBl. I 1988 S. 227) |
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