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Änderung § 63a UrhG vom 01.01.2008
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§ 63a UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 63a UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche | |
(Text alte Fassung) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. 2 Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) 1 Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. 2 In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
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