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Änderung § 81 UrhG vom 01.01.2008
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§ 81 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 81 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2008 geltenden Fassung durch Berichtigung B. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Schutz des Veranstalters | |
(Text alte Fassung) Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2 § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. |
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