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Änderung § 36b UrhG vom 02.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36b UrhG, alle Änderungen durch Artikel 4 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36b UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | § 36b UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln | |
(1) 1 Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. 2 Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. 2 Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2 Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. |
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