Änderung § 111c UrhG vom 01.09.2008

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§ 111c UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 111c UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
 
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§ 111c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013


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Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

 



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