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Änderung § 81 UrhG vom 29.10.2008

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§ 81 UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2008 geltenden Fassung
§ 81 UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2008 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2070
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Schutz des Veranstalters


(Text alte Fassung)

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. *)

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*) Anm. d. Red.: Änderungsanweisung

5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5' durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1 bis 3 und 5' ersetzt.

in Artikel 6 Nr. 5a G. v. 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) nicht ausführbar


(Text neue Fassung)

1 Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2 § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
 

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