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Änderung § 87g UrhG vom 07.06.2021

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§ 87g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 87g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts


(Text neue Fassung)

§ 87g Rechte des Presseverlegers


vorherige Änderung

(1) 1 Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. 2 Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des
Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) 1 Zulässig ist
die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.



(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

1.
die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,

2. die private
oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,

3. das Setzen
von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und

4.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(3) 1 Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar.
2 Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)