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Änderung § 87g UrhG vom 01.08.2013

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§ 87g UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 87g UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
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§ 87g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87g Rechte des Presseverlegers


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(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.

(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht

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(3) 1 Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2 Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.