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Änderung § 88 UrhG vom 01.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 UrhG, alle Änderungen durch Artikel 1 UrhVergÄndG am 1. März 2017 und Änderungshistorie des UrhGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 88 UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Recht zur Verfilmung | |
(1) 1 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2 Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. 2 Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. 3 Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. |
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