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Änderung § 54d UrhG vom 01.01.2008
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§ 54d UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 54d UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
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(Text alte Fassung) § 54d Vergütungshöhe | (Text neue Fassung)§ 54d Hinweispflicht |
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. | Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. |
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