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Änderung § 63a UrhG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 63a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche


(Text alte Fassung)

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(Text neue Fassung)

1 Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. 2 Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)